Pro Ökologie auf dem Hirschberg e.V.


 

Bürgerinitiative „Pro Ökologie auf dem Hirschberg e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative „Pro Ökologie auf dem Hirschberg e.V.“ im folgenden “Verein” genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Fröndenberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

1. Der Zweck des Vereins ist der Schutz der Natur und der Umwelt, der Kulturlandschaft sowie der Klima-, Lärm- und Gewässerschutz.

2. Der Vereinszweck besteht im Besonderen im Einsatz für den Erhalt der natürlichen Umgebung und regional bedeutsamen Siedlungsstruktur im östlichen unteren Hirschberg sowie der Einsatz für den Erhalt des natürlichen Oberflächen- und Grundwasserhaushaltes als Existenzgrundlage für die zu schützende Flora und Fauna in dem benannten Gebiet. Als spezielles Schutzgut wird in diesem Zusammenhang der Wald rund um das Schmallenbachhaus in Fröndenberg, die dort beheimatete Tier- und Pflanzenwelt sowie der zugehörige Landschaftsraum betrachtet. Ausdrücklich engagiert sich der Verein gegen die weitere Ausweisung von Bebauungsflächen für private und gewerbliche Anlagen in unmittelbarer Nachbarschaft zu den o.g. Siedlungsstrukturen und Schutzgütern. Dies soll mit allen rechtlich zulässigen Mitteln versucht werden. Der Verein ist unparteiisch.

3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ausdrücklich ausgeschlossen werden Personen, die verfassungsfeindlichen Gruppierungen oder Parteien angehören, die das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ablehnen bzw. bekämpfen. Ein Sympathisieren oder auch ein Nahestehen mit diesen Gruppierungen führt zu einem Ausschluss.

2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie Ehrenmitgliedern.

3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Passive Mitglieder sind Fördermitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf passive Mitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des entsprechend fälligen Beitrags wirksam.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder mit der Zahlung von Vereinsbeiträgen um mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

3. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: -die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten, -die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, -die Entlastung des Vorstands, -(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, -über die Satzung, Änderungen der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, -die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: -Bericht des Vorstands, -Bericht der Kassenprüfer, -Entlastung des Vorstands, -Wahl des Vorstands, -Wahl von zwei Kassenprüfern, -Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen, Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Wenn die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen und/oder die Vereinsauflösung beantragt wird, ist dies den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag bekannt zu geben. Die Bekanntmachung erfolgt in der gleichen Form wie die Einladung zur Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

6. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.


§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes aktive Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

- dem Vorsitzenden,

- dem ersten stellvertretenden Vorsitzender,

- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzender,

- dem dritten stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem Schatzmeister.

- dem Schriftführer


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder des ersten stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung eines der drei anderen Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt ist.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt das Votum des Vorsitzenden.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstandes im Amt.


§ 11 Kassenprüfer

1. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 1 Jahr zu wählen.

2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.


§ 12 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den

Unnaer Tafel e.V., Dorotheenstraße 32, 59425 Unna

der dieses ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen des Registergerichts oder des Finanzamtes) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 30. November 2016 beschlossen.

 

Ergänzend wurde am 04.01.2019 durch die Anwesenden der Mitgliederversammlung
§ 10 einstimmig neu beschlossen (der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, zuvor 5), siehe Protokoll
und Beschluss der Mitgliederversammlung im Nachtragsprotokoll
für 2019,
und Korrektur des Amtsgerichtes §1 (2) [Fröndenberg, September 2020].